Worum geht es? Ein Ehepaar hatte drei Einfamilienhäuser mit verhältnismäßig großen Wohnflächen (322 qm, 290 qm und 331 qm) langfristig an je eines ihrer Kinder und dessen Ehegatten vermietet und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und geltend gemacht.
Aufgrund der Überschreitung der Wohnflächen von 250 qm, forderte das Finanzamt den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose.
Mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21) bestätigte der BFH die Richtigkeit der Überprüfung des Totalüberschusses bei Objekten größer 250 qm – selbst bei unbefristeter und fiktiv vollentgeltlicher Vermietung.
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