Müssen Tippgeberprovisionen eigentlich versteuert werden?

Gerade in der Immobilienbranche ist es nicht unüblich, dass Tippgeber für das Vermitteln von Kontaktinfos für die Anbahnung von Immo-Transaktionen s.g. Tippgeberprovisionen erhalten. Aber wie müssen diese eigentlich versteuer werden?

Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig, liegt kein Gewerbebetrieb vor. Die Provision ist aber dennoch zu versteuern: Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) steuerbar (BFH 21.9.04, IX R 13/02). Das gilt sogar, wenn der Tippgeber nur einmalig vermittelnd tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH 27.6.06, IX R 25/05).

Allerdings muss nicht die komplette Provision versteuert werden. Denn von den Einnahmen sind die angefallenen Werbungskosten abzuziehen. Das sind typischerweise Fahrt- und Telekommunikationskosten. Der Saldo ergibt dann die (grundsätzlich) der Besteuerung unterliegenden sonstigen Einkünfte.

Bei den Einkünften ist der Höhe nach zu unterscheiden: Betragen sie mindestens 256 EUR im Kalenderjahr, unterliegen sie in voller Höhe der Besteuerung. Belaufen sie sich hingegen auf einen Betrag bis zu maximal 255,99 EUR, werden sie infolge der Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG nicht besteuert.

In der Umsatzsteuer unterliegen die Provisionen als sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung ‒ insbesondere § 4 Nr. 11 UStG ‒ findet keine Anwendung (BFH 6.9.07, V R 50/05; BFH 28.5.09, V R 7/08). Es kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden!

Quellen: IWW – MBP Mandanten im Blickpunkt, Ausgabe 09/2025

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